Allgemeine Lieferungs- und

Leistungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Einkaufsbedingungen und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Die nachstehend aufgeführten Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 310, 14 BGB.

§ 2 Vertragsschluss / Vereinbarungen

Vereinbarungen und Abschlüsse, auch soweit durch unsere Vertreter oder Mitarbeiter
vermittelt, werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

§ 3 Lieferung und Verzug, Erfüllungsvorbehalt

Jede Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten haben. Sollten wir aufgrund einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung nicht in der Lage sein, den Kunden zu beliefern, zeigen wir diesen Umstand dem Kunden unverzüglich an, sobald wir hiervon Kenntnis erhalten haben.

Bestehen Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, insbesondere Arbeitskampf, Maschinenausfälle, Transportbehinderungen und dgl., so wird uns eine den Umständen nach angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Besteht das Lieferhindernis länger als 90 Tage, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten oder eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen.

Soweit eine Lieferung unmöglich ist und wir die Unmöglichkeit zu vertreten haben, sind Schadenersatzansprüche des Kunden beschränkt auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwertet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse auf Grund von deutschen US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU – oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 4 Aufstellung und Montage

Montage- und Demontagearbeiten an der Ware, z.B. bei Anlagen, werden nur geschuldet, soweit gesondert vereinbart.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Kunde auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten zu übernehmen und rechtzeitig auszuführen / ausführen zu lassen. Ihm obliegt die Gestellung der zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und – stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und dgl. sowie von Energie und Wasser einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung. An der Montagestelle sind ausreichend große, trockene und verschließbare Räume für die Aufnahme von Maschinenteilen, Material und Werkzeug ebenso vorzuhalten wie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Personal. Etwa erforderliche Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder sonstiger Anlagen sowie erforderliche statische Angaben sind unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Verzögern sich Montage- und/oder Demontagearbeiten durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisekosten des Montagepersonals zu tragen.

Verlangen wir nach Fertigstellung unserer Arbeiten die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde binnen zwei Wochen abzunehmen. Ansonsten gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, es liegen wesentliche Mängel vor. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Liefergegenstand – ggfls. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 5 Preise / Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere am Liefertag gültigen Preise maßgebend.

Unsere Preise verstehen sich zzgl. der Kosten für Verpackung und Transport sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe. Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere öffentliche Abgaben und Zölle, die durch die Lieferung entstehen, hat der Kunde zu tragen. Dies gilt nicht, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Haben wir die Aufstellung, Montage oder Demontage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

Soweit nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Rechnungsbetrag sofort ohne Skontoabzug fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 ff. BGB zu.

§ 6 Gefahrübergang / Versand

Die Gefahr geht bei versandfähiger Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist und zwar unabhängig davon, ob die Versendungskosten oder die Anfuhr vom Kunden oder von uns übernommen werden. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, so geht die Gefahr spätestens auf den Kunden über mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

§ 7 Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

a) Gebrauchte Maschinen und Anlagen werden verkauft unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
b) Ansonsten haften wir für Sachmängel wie folgt:
Sachmängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, ferner bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Bei berechtigten Mängelrügen, soweit dies nicht verjährt sind, dürfen Zahlungen durch den Kunden nur insoweit zurückgehalten werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ferner nicht für vom Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
Wird der Kaufgegenstand nachträglich vom Kunden an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorgesehenen Ort verbracht, so sind Ansprüche des Kunden wegen der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ausgeschlossen, soweit sie sich hierdurch erhöhen.

§ 8 Schadensersatzansprüche

Schadens- und sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in Fällen, in denen uns lediglich eine fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in die laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist.

Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt. Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt in Höhe des Wertes der Lieferung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum halten, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

Der Kunde wird von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Eingezogene Zahlungen aus der Weiterveräußerung sind für uns treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, die Einziehungs-ermächtigung zu widerrufen

Verpfändungen, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen, damit wir unsere Rechte wahren können. Uns durch unseren Kunden eingeräumte Sicherheiten geben wir frei, soweit der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Als Erfüllungsort ist Iserlohn vereinbart.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 11 Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind vielmehr gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

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